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Kommunales Ausländerwahlrecht

Das Wahlrecht allein schafft noch keine Integration. Erfolgreiche Integration setzt ein klares Bekenntnis zu Deutschland und seiner Werteordnung voraus. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten steht deswegen nicht am Anfang, sondern am Ende eines erfolgreichen Integrationsprozesses. Anstatt ein Ausländerwahlrecht zu fordern, sollten sich alle Beteiligten stärker für die Integration der hier lebenden Ausländer engagieren, damit ihre Integration in eine deutsche Staatsbürgerschaft mündet. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist heute bereits nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland möglich. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, lehnt die deutsche Staatsangehörigkeit und damit auch wichtige Staatsbürgerrechte wie das Wahlrecht ab.

Ein kommunales Ausländerwahlrecht ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das Wahlrecht setzt nach der Konzeption das Grundgesetz die Eigenschaft als Deutscher voraus. Dieses Grundprinzip gilt über Artikel 28 des Grundgesetzes auch für die Länder und Kommunen. Das kommunale Wahlrecht für EU-Bürger taugt nicht als Referenz, denn dieses Wahlrecht basiert auf EU-Recht und beruht vor allem auf Gegenseitigkeit. Ansonsten schließt das Grundgesetz die Teilnahme von Ausländern an Wahlen sowohl in Land als auch in den Kommunen aus. Das Wahlrecht ist unmittelbar an die Staatsbürgerschaft gebunden.